{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-10-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-70-25--_2004-10-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007262.pdf?ID=150007262", "Checksum": "1b3038f0855d76260f771b6c730edc56"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 27.10.2004 JAAC 70.25 \r\n\n 4\nErpressungsgefahr damit begegnet werden könnte, den Beschwerdeführer\nin einer Auflage zu verpflichten, Vorgesetzte und Arbeitskollegen über die\nVerurteilung zu informieren.\n4.a. Die Fachstelle begründet die negative Risikoverfügung weiter damit,\nder Lebenswandel des Beschwerdeführers, vor allem seine Kontakte zum\nund seine Geschäfte mit dem Rotlichtmilieu liessen seine Person für die\nauszuübende Funktion im VBS nicht als geeignet erscheinen. Die in einer\nsolchen Funktion vom Arbeitgeber zu erwartende Integrität scheine bei\nihm nicht gegeben. Es wurde bereits erwähnt, dass das Delikt eine wenig\nvertrauenswürdige Gesinnung manifestiert, indem der Beschwerdeführer\ngemäss der Urteilsbegründung den Haupttäter aus finanziellen Erwägungen\nunterstützte und es ihm auch darum gegangen sei, sich Know-how anzueignen,\num dieses später einmal selber ausnutzen zu können. Der Fachstelle ist\nbeizupflichten, dass solches Verhalten nicht als integer gewertet werden kann.\nb. Weiter führt die Fachstelle aus, der Beschwerdeführer habe in der\nBefragung mehrmals gelogen, weshalb die Vertrauensbasis seinem\nArbeitgeber gegenüber nachhaltig gestört sei. Diese Begründung ist im\nRahmen einer Personensicherheitsprüfung nicht zu hören. Bei dieser geht\nes, wie eingangs dargestellt darum Sicherheitsrisiken aufzuzeigen, also\nUmstände, welche den Geprüften als erpressbar erscheinen lassen. Es\nmuss geprüft werden, ob die in der Befragung gemachten Falschaussagen\ngeeignet sind, den Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko erscheinen zu\nlassen. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er bezüglich des Zeitpunktes\nund des Ortes, an welchen er seine Exfrau kennen gelernt hat, gelogen hat.\nDer Beschwerdeführer bestreitet auch die von der Fachstelle angeführte\nFolgerung nicht, dass er bereits 1994 die ersten Kontakte zum Rotlichtmilieu\nhatte, und nicht erst im Zusammenhang mit der Bekanntschaft mit X.Y. Als\nRechtfertigung für die Falschaussagen über die Umstände, unter welchen\ner seine Exfrau kennen gelernt hat, führt der Beschwerdeführer an, dass er\nsich geschämt habe, den beiden weiblichen Befragerinnen die Wahrheit zu\nsagen, dass er seine Frau als Prostituierte kennen gelernt habe. Es ist der\nMeinung der Fachstelle beizupflichten, dass es sich bei dieser Argumentation\num eine reine Schutzbehauptung handelt. Denn die beiden Befragerinnen\nsind nicht als Frauen, sondern in ihrer Funktion als Personal der mit\nder Personensicherheitsprüfung befassten Fachstelle aufgetreten und\nhaben sich in der Befragung absolut korrekt verhalten. Weshalb es zur\nzweiten oben erwähnten Unwahrheit kam, erklärt der Beschwerdeführer\nnicht. Damit ist erstellt, dass es der Beschwerdeführer mit der Wahrheit\nnicht allzu genau nimmt. Nachdem sich aus dem Antragsformular zur\nPersonensicherheitsprüfung ergibt, dass der Beschwerdeführer Zugang zu\ngeheim klassifizierten Informationen (Sicherheitsrisiko 11a) hat, ist nicht\nauszuschliessen, dass er in dieser Hinsicht ein Sicherheitsrisiko darstellt. Für\nsich allein genommen würden jedoch auch die vorgeworfenen Falschaussagen\neine negative Sicherheitsverfügung wohl nicht rechtfertigen.\n5. Die Fachstelle begründet die eine negative Risikoverfügung weiter\nmit Spektakelwert des zur Diskussion stehenden Deliktes. Wie die\nRekurskommission bereits mehrmals entschieden hat (Urteil der\nRekurskommission VBS vom 30. August 2002 [470.11.01], in Sachen T. gegen\nVBS, E. 7.b; Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003 [470.03.03],\nin Sachen K. gegen VBS, E. 8.c), vermag der Hinweis auf den Spektakelwert\n\n"}