{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-10-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-70-25--_2004-10-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007262.pdf?ID=150007262", "Checksum": "1b3038f0855d76260f771b6c730edc56"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 27.10.2004 JAAC 70.25 \r\n\n 3\ner nicht davor zurückgeschreckt ist, aus finanziellen Gründen in nicht leicht\nzu nehmender Art und Weise straffällig zu werden. Dies lässt ihn - zumindest\nzum damaligen Zeitpunkt - als erpressbar erscheinen.\nDie Frage stellt sich, ob diese Beurteilung auch noch für den heutigen\nZeitpunkt gilt. Die strafbaren Handlungen erstreckten sich über ungefähr\nein halbes Jahr, also über einen beachtlichen Zeitraum. Seit dem Ende\ndes strafbaren Verhaltens sind ungefähr 8 Jahre vergangen, wobei zu\nberücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit nur beendet\nhat, weil er verhaftet wurde. Das Urteil liegt heute drei Jahre zurück, die\nProbezeit für die ausgefällte Strafe ist erst seit einem Jahr abgelaufen. Die\nStrafe wird jedoch im Strafregister noch lange nicht gelöscht (Art. 80 Ziff. 1\nAbs. 2 StGB). Dass Wiederholungsgefahr besteht, wird selbst von der Fachstelle\nnicht behauptet.\nEine gewisse Neubeurteilung ergibt sich hingegen aus der neuen beruflichen\nSituation des Beschwerdeführers: Er hat auf Kosten der IV eine Umschulung\nzum kaufmännischen Angestellten absolviert und sich in einem Masse\nFachkenntnisse angeeignet, welches seine Vorgesetzten offensichtlich\nveranlasst hat, mit ihm einen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Weiter liess\ner sich von seiner Exfrau, welche er im Milieu kennen gelernt hat, scheiden\nund hat keinen Kontakt mehr zu ihr. Dass auch insofern eine Zäsur gemacht\nwurde, wie er behauptet, dass er sein berufliches und privates Umfeld\nnach B. verlegt habe, muss jedoch bezweifelt werden, weil er mit seiner\nneuen Partnerin weiter in C. wohnt. Die genannten Umstände lassen\nzwar bezüglich der Erpressbarkeit eine etwas mildere Beurteilung als\nim Zeitpunkt der Straftaten als gerechtfertigt erscheinen, lassen aber die\nVerurteilung weder in den Hintergrund treten, noch in einem ganz anderen\nLicht erscheinen. Ob die Verurteilung für sich allein genommen genügend\nwäre, den Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko zu bezeichnen, muss nicht\nentschieden werden. Die Fachstelle führt nämlich die Straftat selber nicht als\nGrund für eine Erpressbarkeit an.\nc. Nach Auffassung der Fachstelle besteht insofern eine latente\nErpressungsgefahr, als das berufliche und das private Umfeld nicht über\ndie Verurteilung informiert seien. Unrichtig ist, dass das private Umfeld nicht\nüber die Verurteilung informiert ist. Seine Exfrau war über die Tätigkeit\ndes Beschwerdeführers informiert, weil er sie ja als Prostituierte kennen\ngelernt hat. Ebenso ist gemäss der Beschwerdeschrift seine heutige Partnerin\ninformiert, was von der Fachstelle nicht bestritten wird. Nicht informiert sind\nhingegen die Vorgesetzten und Arbeitskollegen im Rekrutierungszentrum.\nDies geht einerseits aus der Beschwerdeschrift hervor, andererseits aus der\nBefragung, wo festgehalten ist, dass den Beschwerdeführer der Gedanke daran,\ndass diese Personen von der Verurteilung erfahren, zu weinen beginnen lässt.\nDies zeigt, dass der Beschwerdeführer in diesem Punkt empfindlich ist. Für\nsich allein genommen genügt aber nach Auffassung der Rekurskommission\nauch diese Empfindlichkeit nicht, den Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko\neinzustufen und eine negative Sicherheitsverfügung zu erlassen, da der\n\n"}