{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-10-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-70-25--_2004-10-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007262.pdf?ID=150007262", "Checksum": "1b3038f0855d76260f771b6c730edc56"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 27.10.2004 JAAC 70.25 \r\n\n 2\nnachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die\nVerurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d. h. ob\nsich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert\nhabe.\nZusammenfassend hält die Rekurskommission fest, dass vorab die Umstände\ndes Einzelfalls massgebend sind und beim Risikofaktor der kriminellen\nHandlungen eine schematische Betrachtungsweise zu einer vom Gesetzgeber\nnicht gewollten Überdehnung des Sicherheitsaspektes führen kann, aber\nauch ein derartiger Schematismus die Gefahr in sich birgt, dass effektive\nSicherheitsrisiken unbeachtet bleiben.\nBei der Würdigung der kriminellen Handlung ist die Rekurskommission\nan das rechtskräftige Strafurteil gebunden und kann dieses nicht auf\nseine Rechtsmässigkeit hin überprüfen, wobei dies uneingeschränkt nur\nfür das Dispositiv gilt. Die Erwägungen müssen hingegen nicht «tel quel»\nübernommen werden, sondern nur insoweit als sie für die Frage relevant\nsind, ob die Verurteilung auf die Möglichkeit von Erpressbarkeit bzw.\neines Vertrauensmissbrauchs hindeutet (Urteil der Rekurskommission\nVBS vom 26. August 2003 [470.03.03] , in Sachen VBS/Fachstelle für\nPersonensicherheitsprüfungen gegen K., E. 8.a). Der Beschwerdeführer ist\nnach dem Dispositiv des Urteils vom (...) wegen Förderung der Prostitution,\nbegangen als Gehilfe in der Zeit von ungefähr April 19.. bis September\n19.. zu sieben Monaten Gefängnis unter Anrechnung der erstandenen\nUntersuchungshaft von (...) Tagen unter Gewährung des bedingten\nStrafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden.\nb. Art. 195 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937\n(StGB, SR 311.0) gehört zu den strafbaren Handlungen gegen die sexuelle\nIntegrität, des Nähern zur Ausnützung sexueller Handlungen. Nach Abs. 3\nmacht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution\nbetreibt, überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der\nProstitution bestimmt. Die Norm schützt somit nicht nur die sexuelle\nIntegrität, sondern auch die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten\n(Schweibold/Meng, Basler Kommentar, StGB II, Art. 195 N. 2 ff.). Dass das\nDelikt als sehr schweres Delikt eingestuft wird, zeigt sich einerseits daran, dass\nes sich um ein Verbrechen handelt, anderseits an der hohen Strafandrohung\nvon Zuchthaus bis 10 Jahre. Zwar wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich\nnicht als Mittäter, sondern lediglich als Gehilfe verurteilt, weil er zwar\neine Art Stellvertreterrolle für den Haupttäter innegehabt habe, die Tat\njedoch nicht mit seinem Tatbeitrag stand oder fiel, er aber X.Y. tatkräftig\nunterstützt und dabei offenkundig auch eigene Interessen verfolgt habe. Er\nhabe es offensichtlich in Kauf genommen, dass die Prostituierten intensiv\nüberwacht wurden, so dass sie sich wie im Gefängnis vorkamen. Zu den\nBeweggründen des Beschwerdeführers führt das Urteil aus, dass er aus\nrein finanziellen Motiven gehandelt habe und es ihm nicht lediglich um\neinen Freundschaftsdienst für X.Y. gegangen sei. Er habe sich durch die\nTätigkeit auch eigenes Know-how angeeignet, das er später selbständig hätte\nverwenden können. Seine Entscheidungsfähigkeit, deliktisch tätig zu werden,\nsei in keiner Weise eingeschränkt gewesen. Damit ist festzuhalten, dass die\nkriminelle Handlung, welche der Beschwerdeführer begangen hat, zeigt, dass\n\n"}