Die Auflagen der Beschwerdegegnerin sind deshalb in dem Sinne abzuändern, dass der Zeitpunkt der Durchführung dieser Tests nicht bereits im Voraus (Januar 2006 und September 2006) festzulegen ist. Aus den gleichen Gründen erachtet es die Rekurskommission als sinnvoll, die erneute Sicherheitsprüfung nicht bereits im September 2006, sondern ein Jahr nach der Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen. Ob dannzumal auch eine erneute Befragung angezeigt ist, hängt von den Ergebnissen der Urintests und der in jenem Zeitpunkt aktuellen, dem Stellenprofil entsprechenden Sicherheitsrisikostufe des Beschwerdeführers ab.