62 Abs. 1 VwVG). Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen bedeutet dies, dass die Rekurskommission selber eine Risikoverfügung mit Auflagen erlassen und die Auflagen selber formulieren kann. Die Rekurskommission betrachtet den Beschwerdeführer dann nicht als Sicherheitsrisiko, wenn er auf weiteren illegalen Drogenkonsum verzichtet und sich stichprobenweise auf Verlangen des Vertrauensarztes des Bundes Drogentests unterzieht. Die Auflagen der Beschwerdegegnerin sind deshalb in dem Sinne abzuändern, dass der Zeitpunkt der Durchführung dieser Tests nicht bereits im Voraus (Januar 2006 und September 2006) festzulegen ist.