Unter diesen Umständen ist die Anordnung von Drogentests zur Kontrolle der Verpflichtung, auf weiteren Drogenkonsum zu verzichten, gerechtfertigt. Diese sind - wie erwähnt - jedoch nur dann wirkungsvoll, wenn sie stichprobenweise durchgeführt werden. e. Die Verwaltungsbeschwerde hat nach Art. 61 Abs. 1 VwVG grundsätzlich reformatorischen Charakter. Demnach kann die Rekurskommission, welche eine Beschwerde ganz oder teilweise gutheisst, einen neuen Sachentscheid treffen, und zwar selbst dann, wenn kein entsprechender Antrag vorliegt. Sie kann die angefochtene Verfügung zugunsten des Beschwerdeführers ändern (vgl. Art. 62 Abs. 1 VwVG).