Mit Drogentests wird die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und damit die Vertrauensbasis bekräftigt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Blutentnahme nur einen leichten Eingriff in die persönliche Freiheit dar (Urteil des Bundesgerichts 1P.648/2001 vom 29. März 2002, E. 3.2; BGE 124 I 80, E. 2d). Dies muss auch für Urinproben gelten. Das trifft somit auch auf die hier strittigen Drogentests zu, zumal mit den Tests lediglich das legale Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt bzw. die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestätigt werden soll. Zudem erfolgt der Drogentest im öffentlichen Interesse.