, Zürich 2002, Rz. 581). Eine Verfügung mit Auflagen ist zweifelsohne die mildere und damit verhältnismässigere Massnahme als eine negative Risikoverfügung. Es stellt sich somit die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Auflagen auch geeignet sind, das Ziel zu erreichen, nämlich die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. Die Auflagen verlangen einen Verzicht des Beschwerdeführers auf weiteren illegalen Drogenkonsum, indem dieser eine entsprechende Erklärung abgibt und sich im Januar 2006 sowie im September 2006 im Zuge der erneuten ebenfalls mit der Auflage angeordneten Sicherheitsprüfung einem Drogentest unterzieht.