Rechtssystem und der demokratischen Ordnung bekennen, was beim Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - aufgrund seines illegalen Drogenkonsums offensichtlich nicht der Fall ist. c. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.Aufl., Zürich 2002, Rz. 581).