11 der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen [PSPV, SR 120.4] reduziert werden. b. Das Sicherheitsrisiko des Beschwerdeführers wird somit in Zukunft mit Stufe 11 statt 12 bezeichnet. Damit zählt er nicht mehr zu den Personen, welche regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können (Art. 12 Abs. 1 Bst. a PSPV), sondern ist ein Angestellter der Bundesverwaltung mit regelmässigem Zugang zu geheim klassifizierten Informationen (Art. 11 Abs. 1 Bst. a PSPV). Auch diese Stellen verlangen eine integre und vertrauenswürdige Persönlichkeit, die sich zu unserem