5 dem nur einzelne Personen mit Überprüfung Stufe 12 Zugang haben würden. Damit werde der Beschwerdeführer nur noch Zugang zu den restlichen Dokumenten der (...) haben, die grösstenteils «vertraulich» klassifiziert seien. Im Weiteren habe man inzwischen das Projekt «System-Migration der G-Dokumentenverwaltung (...)» ohne die Beteiligung des Beschwerdeführers mit Personen, die positiv geprüft worden seien, durchgeführt. Aus seiner Sicht könne aufgrund dieser neuen Massnahmen die generelle Sicherheitsanforderung für die Systemtechniker auf eine Überprüfung gemäss maximal Art. 11 der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen [