Zu prüfen bleibt somit, ob die verminderte Vertrauenswürdigkeit und Integrität des Beschwerdeführers eine negative Risikoverfügung bzw. eine Risikoverfügung mit Auflagen rechtfertigt. Gemäss Formular «Personensicherheitsprüfung für Angestellte des Bundes» hat der Beschwerdeführer regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte und kann darauf Einfluss nehmen. Zudem hat er regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte.