5. (Spektakelwert als weiteres Risiko verneint) 6.a. Die Fachstelle begründet ihre negative Verfügung bzw. eine Verfügung mit Auflagen schliesslich auch mit der mangelnden Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe in der Befragung geschildert, er konsumiere regelmässig und auch in der Öffentlichkeit Marihuana und würde es auch weiterhin in Kauf nehmen, von der Polizei deswegen gebüsst zu werden.