Ob ein solches Risiko besteht, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden und müsste letztlich vom Arbeitgeber, der über genaue Kenntnisse über die Tätigkeit des Beschwerdeführers verfügt, gestützt auf die einschlägigen medizinischen Untersuchungen über die (Langzeit‑) Wirkung des Marihuanakonsums beantwortet werden. Die Rekurskommission erachtet diese Frage für den vorliegenden Entscheid indessen - wie noch zu zeigen sein wird - nicht als massgeblich, weshalb diesbezüglich auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann. 5. (Spektakelwert als weiteres Risiko verneint) 6.a.