In jedem Fall hätten diese Straftaten nur in Beurteilung des Sicherheitsrisikos einbezogen werden können, wenn auch die Verfahrensakten beigezogen worden wären und die Tatumstände und Motive eingehend gewürdigt worden wären. 4. Die Fachstelle führt zur Begründung ihres Entscheides unter anderem aus, mit dem Fehlerrisiko durch den Marihuanakonsum könne dem Bund Schaden erwachsen.