Sicherheitsrisiko beurteilt werden. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, 3 ob die Bekanntgabe von Strafverfahren, deren Strafe im Strafregister bereits gelöscht ist, an die Fachstelle rechtens war. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer ohnehin selber in der Befragung darüber berichtete. In jedem Fall hätten diese Straftaten nur in Beurteilung des Sicherheitsrisikos einbezogen werden können, wenn auch die Verfahrensakten beigezogen worden wären und die Tatumstände und Motive eingehend gewürdigt worden wären.