Persönliche und finanzielle Schwierigkeiten oder Beziehungen, die auf Auslandreisen geknüpft werden, jedoch von der Person in der Schweiz verheimlicht werden, schaffen später unter Umständen Situationen, die dem Staat erheblichen Schaden zufügen könnten. Der Staat kann es sich zudem nicht leisten, Personen zu beschäftigen, die rechtswidrig gegen ihn vorgehen wollen (BBl 1994 II 1186). 3. Wie die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Erpressbarkeit des Beschwerdeführers zu Recht feststellt, wurde die diesbezügliche Gefährdung durch die aktive Kommunikation und das Offenlegen sämtlicher Problembereiche bei den Vorgesetzten und seinem privaten Umfeld auf ein vertretbares Mass reduziert.