Es sollen nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar sind und Gewähr bieten, dass sie das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen. Muss mit einem aus einem Vertrauensmissbrauch entstandenen Schaden gerechnet werden, so kann eine Sicherheitsprüfung Risiken aufzeigen, die sich aus dem Vorleben oder dem Umfeld der geprüften Person ergeben (BBl 1994 II 1147). Persönliche und finanzielle Schwierigkeiten oder Beziehungen, die auf Auslandreisen geknüpft werden, jedoch von der Person in der Schweiz verheimlicht werden, schaffen später unter Umständen Situationen, die dem Staat erheblichen Schaden zufügen könnten.