2 Entscheid, den die Verwaltungsbehörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Die Rekurskommission darf ohne hinreichenden Grund nicht ihr eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens und des technischen Wissens der fachkundigen Verwaltungsbehörde setzen (Urteil des Bundesgerichts 2.A.65/2004, vom 26. Juni 2004, E. 2.3.3; BGE 129 II 331, E. 3.2; vgl. auch André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main, 1998, Rz 2.59 ff).