1 - Kognition der Rekurskommission und deren Grenzen (E. 1c). - Wer durch wiederholten Cannabiskonsum bewusst gegen die in einem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfahren entstandene Rechtsordnung verstösst, ist nur beschränkt vertrauenswürdig und bietet keine Gewähr dafür, dass er das ihm vom Staat als Arbeitgeber entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen wird (E. 6d). - Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet in casu den Erlass einer Risikoverfügung mit Auflagen (anstelle einer negativen Risikoverfügung; E. 7). - Die Rekurskommission ist befugt, auch ohne Parteiantrag einen neuen Sachentscheid zu treffen;