{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-12-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-70-24--_2005-12-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007259.pdf?ID=150007259", "Checksum": "7929839a7b38c9bab4c78f73fcd1ac82"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 27.12.2005 JAAC 70.24 \r\n\n 6\nein geeignetes Mittel, die Abstinenz zu bewirken und die Vertrauenswürdigkeit\ndes Beschwerdeführers zu begründen, wenn sie unangekündigt erfolgen.\nDie im Voraus angekündigten Tests verfehlen dagegen dieses Ziel, weil der\nBeschwerdeführer im Hinblick auf die angekündigten Tests für eine bestimmte\nZeit davor auf den Drogenkonsum verzichten kann. Das Erfordernis der\nGeeignetheit verlangt somit überraschende Tests.\nDer Beschwerdeführer, der mit dem Verzicht auf weiteren illegalen\nDrogenkonsum einverstanden ist, wehrt sich ohne nähere Begründung\ngegen die Drogentests überhaupt. Sein Verhalten lässt indessen darauf\nschliessen, dass er sich der Tragweite seines illegalen Drogenkonsums nicht\nbewusst ist und es offensichtlich nicht als ein Problem betrachtet, gegen\ndie Rechtsordnung zu verstossen und gleichzeitig das Vertrauen des Staates\nin Anspruch zu nehmen. Es liegt daher nahe, dass seine Motivation für die\nDrogenabstinenz gefährdet ist. Unter diesen Umständen ist die Anordnung\nvon Drogentests zur Kontrolle der Verpflichtung, auf weiteren Drogenkonsum\nzu verzichten, gerechtfertigt. Diese sind - wie erwähnt - jedoch nur dann\nwirkungsvoll, wenn sie stichprobenweise durchgeführt werden.\ne. Die Verwaltungsbeschwerde hat nach Art. 61 Abs. 1 VwVG grundsätzlich\nreformatorischen Charakter. Demnach kann die Rekurskommission, welche\neine Beschwerde ganz oder teilweise gutheisst, einen neuen Sachentscheid\ntreffen, und zwar selbst dann, wenn kein entsprechender Antrag vorliegt. Sie\nkann die angefochtene Verfügung zugunsten des Beschwerdeführers ändern\n(vgl. Art. 62 Abs. 1 VwVG). Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen bedeutet\ndies, dass die Rekurskommission selber eine Risikoverfügung mit Auflagen\nerlassen und die Auflagen selber formulieren kann.\nDie Rekurskommission betrachtet den Beschwerdeführer dann nicht als\nSicherheitsrisiko, wenn er auf weiteren illegalen Drogenkonsum verzichtet\nund sich stichprobenweise auf Verlangen des Vertrauensarztes des Bundes\nDrogentests unterzieht. Die Auflagen der Beschwerdegegnerin sind deshalb\nin dem Sinne abzuändern, dass der Zeitpunkt der Durchführung dieser Tests\nnicht bereits im Voraus (Januar 2006 und September 2006) festzulegen ist.\nAus den gleichen Gründen erachtet es die Rekurskommission als sinnvoll, die\nerneute Sicherheitsprüfung nicht bereits im September 2006, sondern ein\nJahr nach der Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen. Ob dannzumal auch eine\nerneute Befragung angezeigt ist, hängt von den Ergebnissen der Urintests\nund der in jenem Zeitpunkt aktuellen, dem Stellenprofil entsprechenden\nSicherheitsrisikostufe des Beschwerdeführers ab.\nZusammengefasst sind die Auflagen wie folgt zu formulieren:\n1. X. verpflichtet sich schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber, auf das\nKonsumieren von illegalen Drogen zu verzichten.\n2. Er hat sich auf Verlangen des durch die ...dienste zu bezeichnenden\nVertrauensarztes des Bundes stichprobenweise Drogentests zu unterziehen.\nDie Ergebnisse werden dem Arbeitgeber und der Fachstelle zugestellt.\n3. Die ersuchende Stelle (Arbeitgeber) hat die Sicherheitsprüfung von X. nach\nAblauf eines Jahres nach Rechtskraft dieses Urteils zu wiederholen. Dabei\nist eine Sicherheitsprüfung entsprechend dem dann aktuellen Stellenprofil\neinzuleiten.\n\n7\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 70.24 - Auszug aus dem Entscheid 470.04.05 der Rekurskommission VBS, II.\nAbteilung, vom 27. Dezember 2005. Gegen diesen Entscheid wurde keine\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben; er ist rechtskräftig\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2006\nAnnée\nAnno\n\nBand 70\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 259\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}