{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-12-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-70-24--_2005-12-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007259.pdf?ID=150007259", "Checksum": "7929839a7b38c9bab4c78f73fcd1ac82"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 27.12.2005 JAAC 70.24 \r\n\n 5\ndem nur einzelne Personen mit Überprüfung Stufe 12 Zugang haben würden.\nDamit werde der Beschwerdeführer nur noch Zugang zu den restlichen\nDokumenten der (...) haben, die grösstenteils «vertraulich» klassifiziert\nseien. Im Weiteren habe man inzwischen das Projekt «System-Migration der\nG-Dokumentenverwaltung (...)» ohne die Beteiligung des Beschwerdeführers\nmit Personen, die positiv geprüft worden seien, durchgeführt. Aus\nseiner Sicht könne aufgrund dieser neuen Massnahmen die generelle\nSicherheitsanforderung für die Systemtechniker auf eine Überprüfung\ngemäss maximal Art. 11 der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die\nPersonensicherheitsprüfungen [PSPV, SR 120.4] reduziert werden.\nb. Das Sicherheitsrisiko des Beschwerdeführers wird somit in Zukunft mit\nStufe 11 statt 12 bezeichnet. Damit zählt er nicht mehr zu den Personen,\nwelche regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit\noder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss\nnehmen können (Art. 12 Abs. 1 Bst. a PSPV), sondern ist ein Angestellter der\nBundesverwaltung mit regelmässigem Zugang zu geheim klassifizierten\nInformationen (Art. 11 Abs. 1 Bst. a PSPV). Auch diese Stellen verlangen\neine integre und vertrauenswürdige Persönlichkeit, die sich zu unserem\nRechtssystem und der demokratischen Ordnung bekennen, was beim\nBeschwerdeführer - wie bereits dargelegt - aufgrund seines illegalen\nDrogenkonsums offensichtlich nicht der Fall ist.\nc. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die\nVerwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse\nliegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte\nZweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen\nstehen, die den Privaten auferlegt werden (Häfelin/Müller, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 4.Aufl., Zürich 2002, Rz. 581). Eine Verfügung mit Auflagen\nist zweifelsohne die mildere und damit verhältnismässigere Massnahme als\neine negative Risikoverfügung. Es stellt sich somit die Frage, ob die von der\nBeschwerdegegnerin vorgeschlagenen Auflagen auch geeignet sind, das Ziel\nzu erreichen, nämlich die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu\nbegründen. Die Auflagen verlangen einen Verzicht des Beschwerdeführers\nauf weiteren illegalen Drogenkonsum, indem dieser eine entsprechende\nErklärung abgibt und sich im Januar 2006 sowie im September 2006 im Zuge\nder erneuten ebenfalls mit der Auflage angeordneten Sicherheitsprüfung\neinem Drogentest unterzieht.\nd. Die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers wird mit einem\nVerzicht auf den illegalen Marihuanakonsum tatsächlich gestärkt. Mit\nDrogentests wird die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und damit\ndie Vertrauensbasis bekräftigt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nstellt die Blutentnahme nur einen leichten Eingriff in die persönliche\nFreiheit dar (Urteil des Bundesgerichts 1P.648/2001 vom 29. März 2002,\nE. 3.2; BGE 124 I 80, E. 2d). Dies muss auch für Urinproben gelten. Das\ntrifft somit auch auf die hier strittigen Drogentests zu, zumal mit den\nTests lediglich das legale Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt\nbzw. die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestätigt werden soll.\nZudem erfolgt der Drogentest im öffentlichen Interesse. Er ist aus den\ndargelegten Gründen auch verhältnismässig, sofern damit auf die für den\nBeschwerdeführer weit einschneidendere Massnahme einer negativen\nRisikoverfügung verzichtet werden kann. Drogentests sind jedoch nur dann\n\n"}