{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-12-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-70-24--_2005-12-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007259.pdf?ID=150007259", "Checksum": "7929839a7b38c9bab4c78f73fcd1ac82"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 27.12.2005 JAAC 70.24 \r\n\n 4\nletztmals offenbar im Juli 2005. Pro Konsum werden jeweils zwischen\n0.1-1 Gramm geraucht. Die Einzelheiten des Cannabiskonsums durch den\nBeschwerdeführer spielen aber für die nachfolgenden Ausführungen keine\nzentrale Rolle. Fest steht, dass er seit Jahren, zwar in unregelmässigen\nAbständen, aber doch hin und wieder Cannabis raucht bzw. geraucht hat.\nd. Der Konsum von Cannabis ist illegal (Art. 19 ff. des\nBetäubungsmitelgesetzes vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]).\nCannabisraucher handeln somit gesetzeswidrig. Dabei ist unerheblich, ob\nder Konsum in der Öffentlichkeit erfolgt oder in privatem Rahmen. Wer über\nJahre hinweg immer wieder Marihuana raucht, missachtet die rechtliche\n- im rechtstaatlichen Verfahren nach politischen Prozessen entstandene -\nOrdnung. Eine solche bleibt rechtsverbindlich, selbst wenn sie durch eine\nVielzahl von Bürgern in der Realität nicht beachtet wird. Gesetzesänderungen\nerfolgen durch einen politischen Prozess. Gesellschaftliche Veränderungen\nvermögen allenfalls Änderungen der Rechtsgrundlage zu initiieren, nicht aber\ndie geltende gesetzliche Ordnung ausser Kraft zu setzen. Die Tatsache, dass\nPersönlichkeiten in der Öffentlichkeit zum Cannabiskonsum stehen, legalisiert\ndiesen noch nicht. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Legalisierung des\nMarihuanarauchens auch unter den Fachleuten nach wie vor umstritten ist.\nDer Beschwerdeführer verstösst durch seinen wiederholten Cannabiskonsum\ngegen geltendes Recht. Dabei weiss er genau, dass «Kiffen» illegal ist; er hat\ndies in der Befragung selber erwähnt. Er manifestiert damit, dass er die nach\nrechtstaatlichen Verfahren erfolgte diesbezügliche Ordnung nicht akzeptiert.\nWer sich so verhält, bietet keine Gewähr, dass er das ihm entgegengebrachte\nVertrauen des Staates nicht missbrauchen wird. Wer die Ordnung des\nBundes auch nur in einem beschränkten Bereich (selbst wenn deren\nRechtfertigung in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert wird) nicht achtet,\nist nur beschränkt vertrauenswürdig. Er setzt die eigenen Bedürfnisse über\nden Willen des Gesetzgebers und missachtete die demokratische Ordnung.\nWenn also die Fachstelle feststellt, die Integrität und Vertrauenswürdigkeit\ndes Beschwerdeführers sei mangelhaft, so ist dies nach dem Gesagten nicht zu\nbeanstanden.\n7.a. Zu prüfen bleibt somit, ob die verminderte Vertrauenswürdigkeit\nund Integrität des Beschwerdeführers eine negative Risikoverfügung\nbzw. eine Risikoverfügung mit Auflagen rechtfertigt. Gemäss Formular\n«Personensicherheitsprüfung für Angestellte des Bundes» hat der\nBeschwerdeführer regelmässigen und weitreichenden Einblick in die\nRegierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte\nund kann darauf Einfluss nehmen. Zudem hat er regelmässig Zugang\nzu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu\nInformationen, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben\ndes Bundes gefährden könnte. Es handelt sich dabei um Informationen\nder höchsten Sicherheitsrisikostufen. Mit E-mail (...) teilte der indirekte\nVorgesetzte des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit, dass\nman in Zukunft die Dokumente der (...) verschlüsselt ablegen werde. Der\nZeitpunkt für die Einführung der Verschlüsselungstechnologie sei noch nicht\nfestgelegt. Er rechne aber damit, dass dies noch in diesem Jahr geschehen\nkönne. Zudem werde man künftig weder in der Dokumentenverwaltung noch\nin anderen IT-Systemen Dokumente mit der Klassifikation «Geheim» oder\nhöher speichern, sondern diese in einem «stand-alone-System» ablegen, zu\n\n"}