{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-12-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-70-24--_2005-12-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007259.pdf?ID=150007259", "Checksum": "7929839a7b38c9bab4c78f73fcd1ac82"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 27.12.2005 JAAC 70.24 \r\n\n 3\nob die Bekanntgabe von Strafverfahren, deren Strafe im Strafregister bereits\ngelöscht ist, an die Fachstelle rechtens war. Anzumerken bleibt, dass der\nBeschwerdeführer ohnehin selber in der Befragung darüber berichtete. In\njedem Fall hätten diese Straftaten nur in Beurteilung des Sicherheitsrisikos\neinbezogen werden können, wenn auch die Verfahrensakten beigezogen\nworden wären und die Tatumstände und Motive eingehend gewürdigt worden\nwären.\n4. Die Fachstelle führt zur Begründung ihres Entscheides unter anderem\naus, mit dem Fehlerrisiko durch den Marihuanakonsum könne dem Bund\nSchaden erwachsen. Der Marihuanakonsum selber stellt allerdings nur dann\nein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS dar, wenn es dadurch infolge der\nbekannten Wirkungen des Cannabisrauchens auf die Gedächtnisleistungen\nund das Konzentrationsvermögen zu Fehlmanipulationen kommen kann,\naufgrund derer geheime Daten an unberechtigte Empfänger gelangen. Ob\nein solches Risiko besteht, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht\nabschliessend beurteilt werden und müsste letztlich vom Arbeitgeber, der\nüber genaue Kenntnisse über die Tätigkeit des Beschwerdeführers verfügt,\ngestützt auf die einschlägigen medizinischen Untersuchungen über die\n(Langzeit‑) Wirkung des Marihuanakonsums beantwortet werden. Die\nRekurskommission erachtet diese Frage für den vorliegenden Entscheid\nindessen - wie noch zu zeigen sein wird - nicht als massgeblich, weshalb\ndiesbezüglich auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.\n5. (Spektakelwert als weiteres Risiko verneint)\n6.a. Die Fachstelle begründet ihre negative Verfügung bzw. eine Verfügung\nmit Auflagen schliesslich auch mit der mangelnden Integrität und\nVertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer\nhabe in der Befragung geschildert, er konsumiere regelmässig und auch\nin der Öffentlichkeit Marihuana und würde es auch weiterhin in Kauf\nnehmen, von der Polizei deswegen gebüsst zu werden. Damit bringe er eine\nGleichgültigkeit und im weiteren Sinne auch Fahrlässigkeit zum Ausdruck, die\nsich mit seiner sicherheitsempfindlichen Funktion als Fachspezialist Systeme\nund Telematik sowie als System-Administrator bei den ...diensten nicht\nvereinbaren lasse. Mit seinem Gebaren lege er nicht nur ein eingeschränktes\nVerantwortungsbewusstsein an den Tag, sondern nehme aufgrund seines\nregelmässigen Drogenkonsums bewusst in Kauf, dass seine Zuverlässigkeit\nam Arbeitsplatz unter möglichen Nachwirkungen des Drogenkonsums leiden\nkönne. Angesichts seiner heiklen beruflichen Tätigkeit, die teilweise unter\nhoher Konzentration durchgeführt werden müsse, könne ein diesbezüglicher\nAussetzer fatale Auswirkungen haben. Dass er mit seinem Drogenkonsum\nangesichts seiner beruflichen Funktion sorglos und freimütig illegales\nTerrain beschreite, belege sein eingeschränktes Verantwortungsbewusstsein\ngegenüber seinem Arbeitgeber. Fachleute seien sich einig, dass der Konsum\nvon Marihuana zu Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit von mehreren\nStunden bzw. bis zu einem Tag oder mehr führen könne.\nb. (...)\nc. (...) Die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Marihuanakonsum\nsind ungenau. Im Herbst 2004 will er letztmals 10 - 20 Gramm Marihuana\nbekommen haben. Im Dezember 2004 habe er während seinen vierwöchigen\nFerien letztmals wöchentlich geraucht und seither noch ein paar mal,\n\n"}