{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-12-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-70-24--_2005-12-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007259.pdf?ID=150007259", "Checksum": "7929839a7b38c9bab4c78f73fcd1ac82"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 27.12.2005 JAAC 70.24 \r\n\n 2\nEntscheid, den die Verwaltungsbehörde nach dem ihr zustehenden Ermessen\nim Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten\nFall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen.\nDie Rekurskommission darf ohne hinreichenden Grund nicht ihr eigenes\nGutdünken an die Stelle des Ermessens und des technischen Wissens der\nfachkundigen Verwaltungsbehörde setzen (Urteil des Bundesgerichts\n2.A.65/2004, vom 26. Juni 2004, E. 2.3.3; BGE 129 II 331, E. 3.2; vgl. auch\nAndré Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen\nRekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main, 1998, Rz 2.59 ff).\nAufgabe der Justizbehörde ist es, zu überprüfen, ob die Exekutivbehörden\nbei der Konkretisierung des Sicherheitsrisikos bezogen auf eine bestimmte\nFunktion im Rahmen der delegierten Befugnisse geblieben sind und ob die\nBeurteilung im Einzelfall gemessen an diesem Massstab korrekt ist (Urteil des\nBundesgerichts 2A.705/2004 vom 16. März 2005).\n2. Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit\nvom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) dient der Sicherung der demokratischen\nund rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der\nFreiheitsrechte ihrer Bevölkerung (Art. 1 BWIS). Die vier zentralen\nArbeitsfelder der Sicherheitsorgane sind die Bekämpfung des Terrorismus,\ndes verbotenen Nachrichtendienstes, des gewalttätigen Extremismus und des\norganisierten Verbrechens. Zu den vorbeugenden Massnahmen gehört unter\nanderem die Sicherheitsprüfung. Präventivmassnahmen sollen nur in jenen\nBereichen möglich sein, in denen Störungen, die eine ernsthafte Gefährdung\nder inneren Sicherheit darstellen, unvermittelt auftreten können. Bei solchen\nBedrohungen darf das Eintreten des Erfolges nicht abgewartet werden (BBl\n1994 II 1128 f.). Eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren\nSicherheit entsteht dann, wenn an wichtigen Schlüsselstellen eingesetzte\nPersonen Verrat üben, gegen den Staat selber arbeiten oder seine Institution\nauf rechtswidrige Art verändern wollen. Es sollen nur Personen eingesetzt\nwerden, die nicht erpressbar sind und Gewähr bieten, dass sie das ihnen\nentgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen. Muss mit einem aus einem\nVertrauensmissbrauch entstandenen Schaden gerechnet werden, so kann\neine Sicherheitsprüfung Risiken aufzeigen, die sich aus dem Vorleben oder\ndem Umfeld der geprüften Person ergeben (BBl 1994 II 1147). Persönliche und\nfinanzielle Schwierigkeiten oder Beziehungen, die auf Auslandreisen geknüpft\nwerden, jedoch von der Person in der Schweiz verheimlicht werden, schaffen\nspäter unter Umständen Situationen, die dem Staat erheblichen Schaden\nzufügen könnten. Der Staat kann es sich zudem nicht leisten, Personen zu\nbeschäftigen, die rechtswidrig gegen ihn vorgehen wollen (BBl 1994 II 1186).\n3. Wie die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Erpressbarkeit des\nBeschwerdeführers zu Recht feststellt, wurde die diesbezügliche\nGefährdung durch die aktive Kommunikation und das Offenlegen sämtlicher\nProblembereiche bei den Vorgesetzten und seinem privaten Umfeld\nauf ein vertretbares Mass reduziert. Nachdem der Beschwerdeführer\nzwischenzeitlich sowohl seine Vorgesetzten wie - seinen Ausführungen in\nder Beschwerdeeingabe folgend - auch seine Lebenspartnerin über seine vor\n9 bis 17 Jahren zurückliegenden Delikte informiert und der stellvertretende\nGeneralsekretär der ...dienste nun auch vom Marihuanakonsum Kenntnis\nhat, kann die Erpressbarkeit des Beschwerdeführers nicht mehr als\nSicherheitsrisiko beurteilt werden. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben,\n\n"}