Nach Art. 63 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werden andern als Bundesbehörden Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn sich ein Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Der Kostenvorschuss ist daher an die Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali