3 zu sein, dass für die Funktion des Beschwerdeführers A. ein geeigneter Nachfolger gesucht wird und zur Verfügung steht. Dann wird über seine Verwendung im Zivilschutz neu zu befinden sein. 6. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Die Beschwerdeführer haben fristgerecht einen Kostenvorschuss einbezahlt. Nach Art. 63 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werden andern als Bundesbehörden Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn sich ein Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.