Sobald ein geeigneter Nachfolger in seiner Funktion gefunden ist, steht seiner Befreiung vom Militärdienst nichts mehr entgegen, wie die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten hat. Denn dann treten die Bedürfnisse der Armee gegenüber dem ausgewiesenen Bedarf des Zivilschutzes zurück. Der Beschwerdegegner ist denn auch entsprechend anzuweisen, in Zusammenarbeit mit den zuständigen militärischen Stellen dafür besorgt