Die Bedürfnisse der Armee haben dabei Vorrang, weil für ihre Kernaufgabe der Verteidigung letztlich alle Mittel des Staates benötigt würden. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, auch wenn diese Kernaufgabe in der heutigen Zeit weniger Aktualität beansprucht als die anderen verfassungsmässigen Aufgaben der Armee. 5. Allerdings ist den Beschwerdeführern insoweit Recht zu geben, als eine Nachfolgeregelung für Major A. nicht unbeschränkt aufgeschoben werden darf. Sobald ein geeigneter Nachfolger in seiner Funktion gefunden ist, steht seiner Befreiung vom Militärdienst nichts mehr entgegen, wie die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten hat.