61 MG eingefügt hat, in welchem eine Schnittstelle für die Zuteilung besonders geeigneter Militärdienstpflichtiger zu Institutionen der nationalen Sicherheitskooperation normiert wird. Es geht somit nicht darum, die eine Institution gegenüber der andern auszuspielen, sondern um die Zuteilung der personellen Ressourcen nach den Regeln, die der Gesetzgeber festgelegt hat. Die Bedürfnisse der Armee haben dabei Vorrang, weil für ihre Kernaufgabe der Verteidigung letztlich alle Mittel des Staates benötigt würden.