Weil indes die personellen Ressourcen sowohl bei der Armee wie beim Zivilschutz nicht unbeschränkt zur Verfügung stehen, muss eine sorgfältige Interessenabwägung bei der Verwendung dieser Ressourcen erfolgen. Für den Konfliktfall hat der Gesetzgeber die Bedürfnisse der Armee als prioritär festgelegt, indem er einen entsprechenden Vorbehalt in Art. 61 MG eingefügt hat, in welchem eine Schnittstelle für die Zuteilung besonders geeigneter Militärdienstpflichtiger zu Institutionen der nationalen Sicherheitskooperation normiert wird.