4. Damit wird der Stellenwert des Bevölkerungsschutzes im VBS keineswegs herabgemindert, wie dies in einer Stellungnahme der beschwerdeführenden kantonalen Behörde befürchtet wird. Der Einsatz der kantonalen Rettungskräfte in Katastrophen und Notlagen ist unverzichtbar und hat sich gerade auch bei den Hochwassern vom August des Jahres 2005 in zahlreichen Kantonen bewährt. Weil indes die personellen Ressourcen sowohl bei der Armee wie beim Zivilschutz nicht unbeschränkt zur Verfügung stehen, muss eine sorgfältige Interessenabwägung bei der Verwendung dieser Ressourcen erfolgen.