Damit ist eine der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Befreiung des Beschwerdeführers A. von seinem Militärdienst nicht erfüllt: Der Bedarf der Armee ist ausgewiesen und geniesst gegenüber einem Bedarf des Zivilschutzes gesetzlichen Vorrang. Die angefochtene Verfügung ist daher aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Aufgrund der Rechtslage und der Umstände im konkreten Fall konnte gar kein anderer Entscheid gefällt werden. 4. Damit wird der Stellenwert des Bevölkerungsschutzes im VBS keineswegs herabgemindert, wie dies in einer Stellungnahme der beschwerdeführenden kantonalen Behörde befürchtet wird.