ist. 2. Der Kontrollbestand für eine bestimmte Funktion errechnet sich aus dem Sollbestand sowie der Bereitschaftsreserve für diese Funktion. In den Stäben der fraglichen Einheit sind lediglich die Sollbestände erreicht (mit einer Vakanz in einem Stab). Würde Major A. von der Militärdienstpflicht befreit, dann wäre in seinem Stab der Sollbestand nicht mehr erreicht, und umso weniger wäre der Kontrollbestand erfüllt. Ein sofortiger Ersatz für eine weitere Vakanz in den Stäben steht derzeit offensichtlich nicht zur Verfügung. 3. Damit ist eine der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Befreiung des Beschwerdeführers A. von seinem Militärdienst nicht erfüllt: