2 Vorbehalt, dass dies die Bedürfnisse der Armee zulassen. Während der Dauer einer solchen Verwendung leisten diese Personen keinen Militärdienst. Art. 81 Abs. 1 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV, SR 512.21) präzisiert dazu, dass Militärdienstpflichtige den genannten Stellen als Vorgesetzte oder Spezialisten zur Verfügung gestellt werden können, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und wenn der Kontrollbestand für die Funktion, die sie in der militärischen Einteilungsformation ausüben, erreicht