In seiner Stellungnahme machte der Beschwerdegegner geltend, die Personalsituation bei der fraglichen Truppe sei unverändert. Werde Major A. von der Militärdienstpflicht befreit, dann wäre nicht nur der Kontrollbestand, sondern sogar der Sollbestand dieser Einheit nicht erreicht. Sobald eine Nachfolgeregelung getroffen worden sei, stehe einer Befreiung jedoch nichts mehr im Wege, allerdings könne der entsprechende Zeitpunkt nicht vorausgesagt werden. Er beantragte daher die Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: