In der Begründung wird die umfangreiche Tätigkeit von A. zu Gunsten des Zivilschutzes dargestellt und darauf hingewiesen, dass er sich fachlich und persönlich weiterbilden wolle. Bezüglich der fehlenden Nachfolgeregelung in seiner militärischen Funktion halten die Beschwerdeführer fest, dass eine solche Regelung nicht zuletzt wegen der zuvor beabsichtigten Weiterausbildung ohnehin gesucht werden müsse; dies müsse fast zwei Jahre nach Erteilung des Vorschlags zu einer Weiterausbildung mit Sicherheit möglich sein. E. In seiner Stellungnahme machte der Beschwerdegegner geltend, die Personalsituation bei der fraglichen Truppe sei unverändert.