C. Daraufhin gab Major A. seinen Rücktritt von der fraglichen Weiterausbildung bekannt, da er wegen Veränderungen in seinem beruflichen Umfeld die Bedürfnisse von Militär und Arbeitgeber nicht unter einen Hut zu bringen vermöge. Die Rettungsorganisation des Kantons X.- sein Arbeitgeber - präzisierte seine beruflichen Aufgaben in ihrem Wirkungsbereich und machte im Sinne eines Wiedererwägungsgesuchs geltend, mit dem Rücktritt von der Weiterausbildung sei bezüglich des Gesuchs eine neue Ausgangslage entstanden, die eine Neubeurteilung als angezeigt erscheinen lasse. D.