{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-08-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-70-100--_2006-08-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007151.pdf?ID=150007151", "Checksum": "8815dfa7705f359e104ac43e0bd98b8b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.100 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 23.08.2006 JAAC 70.100 \r\n\n 2\nVorbehalt, dass dies die Bedürfnisse der Armee zulassen. Während der Dauer\neiner solchen Verwendung leisten diese Personen keinen Militärdienst. Art. 81\nAbs. 1 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht\n(MDV, SR 512.21) präzisiert dazu, dass Militärdienstpflichtige den genannten\nStellen als Vorgesetzte oder Spezialisten zur Verfügung gestellt werden können,\nwenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und wenn der Kontrollbestand für die\nFunktion, die sie in der militärischen Einteilungsformation ausüben, erreicht\nist.\n2. Der Kontrollbestand für eine bestimmte Funktion errechnet sich aus\ndem Sollbestand sowie der Bereitschaftsreserve für diese Funktion. In den\nStäben der fraglichen Einheit sind lediglich die Sollbestände erreicht (mit\neiner Vakanz in einem Stab). Würde Major A. von der Militärdienstpflicht\nbefreit, dann wäre in seinem Stab der Sollbestand nicht mehr erreicht, und\numso weniger wäre der Kontrollbestand erfüllt. Ein sofortiger Ersatz für eine\nweitere Vakanz in den Stäben steht derzeit offensichtlich nicht zur Verfügung.\n3. Damit ist eine der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Befreiung\ndes Beschwerdeführers A. von seinem Militärdienst nicht erfüllt: Der\nBedarf der Armee ist ausgewiesen und geniesst gegenüber einem Bedarf\ndes Zivilschutzes gesetzlichen Vorrang. Die angefochtene Verfügung ist daher\naus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Aufgrund der Rechtslage und der\nUmstände im konkreten Fall konnte gar kein anderer Entscheid gefällt werden.\n4. Damit wird der Stellenwert des Bevölkerungsschutzes im VBS keineswegs\nherabgemindert, wie dies in einer Stellungnahme der beschwerdeführenden\nkantonalen Behörde befürchtet wird. Der Einsatz der kantonalen\nRettungskräfte in Katastrophen und Notlagen ist unverzichtbar und hat\nsich gerade auch bei den Hochwassern vom August des Jahres 2005 in\nzahlreichen Kantonen bewährt. Weil indes die personellen Ressourcen\nsowohl bei der Armee wie beim Zivilschutz nicht unbeschränkt zur Verfügung\nstehen, muss eine sorgfältige Interessenabwägung bei der Verwendung\ndieser Ressourcen erfolgen. Für den Konfliktfall hat der Gesetzgeber die\nBedürfnisse der Armee als prioritär festgelegt, indem er einen entsprechenden\nVorbehalt in Art. 61 MG eingefügt hat, in welchem eine Schnittstelle für die\nZuteilung besonders geeigneter Militärdienstpflichtiger zu Institutionen der\nnationalen Sicherheitskooperation normiert wird. Es geht somit nicht darum,\ndie eine Institution gegenüber der andern auszuspielen, sondern um die\nZuteilung der personellen Ressourcen nach den Regeln, die der Gesetzgeber\nfestgelegt hat. Die Bedürfnisse der Armee haben dabei Vorrang, weil für ihre\nKernaufgabe der Verteidigung letztlich alle Mittel des Staates benötigt würden.\nDiesem Umstand hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, auch wenn diese\nKernaufgabe in der heutigen Zeit weniger Aktualität beansprucht als die\nanderen verfassungsmässigen Aufgaben der Armee.\n5. Allerdings ist den Beschwerdeführern insoweit Recht zu geben, als eine\nNachfolgeregelung für Major A. nicht unbeschränkt aufgeschoben werden\ndarf. Sobald ein geeigneter Nachfolger in seiner Funktion gefunden ist,\nsteht seiner Befreiung vom Militärdienst nichts mehr entgegen, wie die\nVorinstanz ausdrücklich festgehalten hat. Denn dann treten die Bedürfnisse\nder Armee gegenüber dem ausgewiesenen Bedarf des Zivilschutzes\nzurück. Der Beschwerdegegner ist denn auch entsprechend anzuweisen, in\nZusammenarbeit mit den zuständigen militärischen Stellen dafür besorgt\n\n3\nzu sein, dass für die Funktion des Beschwerdeführers A. ein geeigneter\nNachfolger gesucht wird und zur Verfügung steht. Dann wird über seine\nVerwendung im Zivilschutz neu zu befinden sein.\n6. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu\nbestätigen. Die Beschwerdeführer haben fristgerecht einen Kostenvorschuss\neinbezahlt. Nach Art. 63 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nvom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werden andern als\nBundesbehörden Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn sich ein Streit\num vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen\nAnstalten dreht. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Der Kostenvorschuss\nist daher an die Beschwerdeführer zurückzuerstatten.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 70.100 - Auszug aus einem Verwaltungsbeschwerdeentscheid des VBS vom 23.\nAugust 2006\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2006\nAnnée\nAnno\n\nBand 70\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 151\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}