{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-08-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-70-100--_2006-08-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007151.pdf?ID=150007151", "Checksum": "8815dfa7705f359e104ac43e0bd98b8b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.100 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 23.08.2006 JAAC 70.100 \r\n\n JAAC 70.100\n\nAuszug aus einem Verwaltungsbeschwerdeentscheid\ndes VBS vom 23. August 2006\n\nEngagement de militaires dans la protection civile ou dans d’autres\ndomaines de la coopération nationale pour la sécurité.\nArt. 61 LAAM. Art. 81 al. 1 OOMi.\n- Conditions pour une libération du service (consid. 1).\n- Besoins de l’armée (consid. 2).\n- Nécessité de prévoir une réglementation s’agissant de la succession\n(consid. 5).\n\nVerwendung von Angehörigen der Armee im Zivilschutz oder in anderen\nBereichen der nationalen Sicherheitskooperation.\nArt. 61 MG. Art. 81 Abs. 1 MDV.\n- Voraussetzungen für eine Dienstbefreiung (E. 1).\n- Bedürfnisse der Armee (E. 2).\n- Erfordernis einer Nachfolgeregelung (E. 5).\n\nImpiego di militari nella protezione civile o in altri settori della\ncooperazione nazionale per la sicurezza.\nArt. 61 LM. Art. 81 cpv. 1 OOPSM.\n- Premesse per un’esenzione dal servizio (consid. 1).\n- Necessità dell’esercito (consid. 2).\n- Esigenza di un regolamento della successione (consid. 5).\n\n1\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nA. Die zivile Rettungsorganisation des Kantons X. und ihr Mitarbeiter A.\nersuchten gemeinsam, den letzteren gestützt auf Art. 61 des Militärgesetzes\nvom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) auf Grund seiner Tätigkeit im zivilen\nFührungsorgan des Kantons vom Militärdienst zu befreien. Die zuständigen\nKommandanten der betroffenen militärischen Einheiten beantragten hingegen\ndie Ablehnung des Gesuchs. Sie machten geltend, Major A. sei unabdingbar,\nbis eine Nachfolgeregelung getroffen werden könne; zudem sei er für eine\nWeiterbildung vorgesehen.\nB. Mit Verfügung wurde das Gesuch von der Dienststelle Personelles der\nArmee abgelehnt. Dieser Entscheid wurde damit begründet, dass die Armee\nauf Grund des Kontrollbestandes zurzeit nicht auf Major A. verzichten könne,\numso mehr als dieser einer Weiterausbildung zugestimmt habe.\nC. Daraufhin gab Major A. seinen Rücktritt von der fraglichen\nWeiterausbildung bekannt, da er wegen Veränderungen in seinem beruflichen\nUmfeld die Bedürfnisse von Militär und Arbeitgeber nicht unter einen Hut zu\nbringen vermöge. Die Rettungsorganisation des Kantons X.- sein Arbeitgeber -\npräzisierte seine beruflichen Aufgaben in ihrem Wirkungsbereich und machte\nim Sinne eines Wiedererwägungsgesuchs geltend, mit dem Rücktritt von\nder Weiterausbildung sei bezüglich des Gesuchs eine neue Ausgangslage\nentstanden, die eine Neubeurteilung als angezeigt erscheinen lasse.\nD. Das Personelle der Armee bestätigte mit einer neuen Verfügung die\nAblehnung des Gesuchs, mit dem Hinweis auf den Kontrollbestand, der einen\nVerzicht auf Major A. nicht zulasse.\nMit einer gemeinsamen Beschwerde fochten A. und sein Arbeitgeber diese\nVerfügung beim VBS an und beantragten, A. sei dem Zivilschutz per 1. Januar\n2006, eventualiter auf den 1. Januar 2007, zur Verfügung zu stellen. In\nder Begründung wird die umfangreiche Tätigkeit von A. zu Gunsten des\nZivilschutzes dargestellt und darauf hingewiesen, dass er sich fachlich und\npersönlich weiterbilden wolle. Bezüglich der fehlenden Nachfolgeregelung\nin seiner militärischen Funktion halten die Beschwerdeführer fest,\ndass eine solche Regelung nicht zuletzt wegen der zuvor beabsichtigten\nWeiterausbildung ohnehin gesucht werden müsse; dies müsse fast zwei\nJahre nach Erteilung des Vorschlags zu einer Weiterausbildung mit Sicherheit\nmöglich sein.\nE. In seiner Stellungnahme machte der Beschwerdegegner geltend, die\nPersonalsituation bei der fraglichen Truppe sei unverändert. Werde Major A.\nvon der Militärdienstpflicht befreit, dann wäre nicht nur der Kontrollbestand,\nsondern sogar der Sollbestand dieser Einheit nicht erreicht. Sobald eine\nNachfolgeregelung getroffen worden sei, stehe einer Befreiung jedoch\nnichts mehr im Wege, allerdings könne der entsprechende Zeitpunkt nicht\nvorausgesagt werden. Er beantragte daher die Abweisung der Beschwerde.\nAus den Erwägungen:\n1. Nach Art. 61 MG können Angehörige der Armee bei Bedarf dem Zivilschutz,\nden zivilen Führungsorganen der nationalen Sicherheitskooperation oder den\nStützpunkt-Feuerwehren zur Verfügung gestellt werden, allerdings unter dem\n\n"}