Im Gegensatz zur heute geltenden Reglung (Art. 18 Abs. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2003 über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe [VATT], SR 512.38), wonach die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die als Klassenlehrerinnen und -lehrer tätig sind oder im Kursstab reine Kaderfunktion ausüben, den Kurs stets angerechnet erhalten, ist die Bestimmung aus dem Jahre 1999 als «Kann-Vorschrift» formuliert. Die Frage, nach welchen Kriterien eine Anrechnung damals jeweils erfolgte, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben. Wesentlich ist, dass eine Anrechnung der Kursteilnahme nicht zwingend vorgeschrieben war und der Verzicht auf eine Anrechnung daher rechtens ist.