Der für die Anrechnung massgebende Art. 15 Abs. 2 dieser Verordnung wurde 1999 revidiert und lautete wie folgt (AS 1999 1296): 2 Die Teilnahme ist besoldet und kann für Teilnehmer, die nicht als Sportleiter ausgebildet werden, an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet werden. Zusammen mit den für die Teilnahme an Meisterschaften ausländischer Armeen ausserhalb des CISM angerechneten Diensttagen (Art. 9 Abs. 3) dürfen höchstens 30 Diensttage angerechnet werden. Im Gegensatz zur heute geltenden Reglung (Art.