MDV sieht vor, dass u. a. Fouriere, die ihre Rekruten­schule vor Ende 2003 geleistet haben, höchstens 200 Tage Fortbildungsdienst der Truppe leisten, aber ohne Überschreitung der früheren Gesamtdienstleistungspflicht, die für Fouriere 570 Tage betrug. Der Beschwerdeführer hat insgesamt gerade 570 Tage geleistet, wovon der Beschwerdegegner 565 Tage - ohne die 5 Tage Militärsportkurs des Jahres 2001 - angerechnet hat. 4. Die Frage der Anrechnung dieses freiwilligen Militärsportkurses muss sich nach dem im Jahr 2001 geltenden Recht richten. Damals galt die Verordnung vom 28. Februar 1996 über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe (AS 1996 1026). Der für die Anrechnung massgebende Art.