Zuvor war kein solcher Grundsatz im Gesetz verankert. Die Anrechnungsregeln waren auf Verordnungsstufe erlassen worden. Art. 43 MG sieht vor, dass das VBS die Anrechnung von freiwilligen Dienstleistungen regelt. Für die Berechnung der anrechenbaren Diensttage sind im vorliegenden Fall die Übergangsbestimmungen in der geltenden Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV, SR 512.21) anwendbar. Art. 88 Abs. 2 Bst. c MDV sieht vor, dass u. a. Fouriere, die ihre Rekruten­schule vor Ende 2003 geleistet haben, höchstens 200 Tage Fortbildungsdienst der Truppe leisten, aber ohne Überschreitung der früheren Gesamtdienstleistungspflicht, die für Fouriere 570 Tage betrug.