3 ist dem Beschwerdeführer dadurch eine Benachteiligung entstanden, die - in einem weiteren Sinn verstanden - gegen das Benachteiligungsverbot von Ziff. 107 Abs. 2 DR 04 verstösst. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. 3. Somit ist des Weiteren zu prüfen, ob die Anrechnung des Wintersportkurses aus dem Jahr 2001 zu Recht nicht erfolgte. Der Grundsatz, wonach Ausbildungs- und Vorbereitungsdienste für Einsätze im In- und Ausland an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet werden, ist in Art. 43 Abs. 1 MG festgehalten, der allerdings erst auf den 1. Januar 2004 in Kraft trat. Zuvor war kein solcher Grundsatz im Gesetz verankert.