sein (Art. 36 Abs. 4 MG). Allerdings müssen auch in diesem Verfahren die verfassungsmässigen Grundsätze beachtet werden. Das rechtliche Gehör ist ein solcher Verfassungsgrundsatz. Im vorliegenden Verfahren wäre es deshalb angebracht gewesen, dem Beschwerdeführer von der im Beschwerdeverfahren beabsichtigten Erhöhung der Restdienstleistungspflicht von 4 auf 5 Tage Kenntnis zu geben und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser beabsichtigten Erhöhung einzuräumen. Er hätte dann allenfalls seine Beschwerde noch zurückziehen können. Da dies nicht der Fall war,