192 Abs. 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 [MStP], SR 322.1). Hingegen ist beispielsweise im Verwaltungsverfahren des Bundes eine reformatio in peius nicht ausgeschlossen, sondern bei Verletzung von Bundesrecht und Mängeln bei der Feststellung des Sachverhalts zulässig. Art. 62 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021) sieht jedoch vor, dass eine Partei vorgängig eines benachteiligenden Entscheids Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten muss. Dies als Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Im Dienstbeschwerdeverfahren ist keine solche Verfahrensvorschrift festgehalten. Das Verfahren muss einfach, rasch und kostenlos ausgestaltet