Ein Verbot einer reformatio in peius - eine materielle Benachteiligung im Zuge des Verfahrens - ist damit nicht gemeint. Ohne ausdrückliches Verbot lässt sich dieser Schluss aber auch nicht ziehen. In Verfahren, in welchen ein solches Verbot gilt, ist dies stets ausdrücklich festgehalten, so insbesondere im Disziplinarbeschwerde- und im Disziplinargerichtsbeschwerdeverfahren (Art. 208 Abs. 3 und Art. 210 Abs. 6 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [MStG], SR 321.0) und im Strafrecht (Art. 182 Abs. 2 und Art. 192 Abs. 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 [MStP], SR 322.1).