102 ff. des Dienstreglements der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 1994 [DR 04], SR 510.107.0) enthalten zu dieser Frage keine näheren Ausführungen. Allerdings präzisiert Ziff. 107 Abs. 2 DR 04, dass wer Dienstbeschwerde erhebt oder einen Beschwerdeentscheid anficht, deswegen weder bestraft noch sonst benachteiligt werden darf. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass ein Beschwerdeführer wegen seines Vorgehens - Einreichung einer Dienstbeschwerde oder des Weiterzugs - benachteiligt wird oder Schikanen erleidet. Ein Verbot einer reformatio in peius - eine materielle Benachteiligung im Zuge des Verfahrens - ist damit nicht gemeint.