Der Beschwerdeführer rügt, es seien im Verfahren vor der Vorinstanz das Rügeprinzip verletzt, das rechtliche Gehör verweigert, eine unrechtmässige reformatio in peius vorgenommen und das Vertrauensprinzip missachtet worden. Somit stellt sich in erster Linie die Frage, ob im Verfahren der Dienstbeschwerde das Rügeprinzip und das Verbot einer reformatio in peius Anwendung finden oder nicht. Der Beschwerdegegner hat dies in seiner Stellungnahme vom 19. April 2005 verneint. Die rechtlichen Grundlagen (Art. 37 ff. des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [MG], SR 510.10; Ziff. 102 ff. des Dienstreglements der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 1994 [